Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ALPHA-OMEGA digital GmbH

Stand Januar 2009 Hier klicken für Download der AGB als PDF-Dokument

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

1. VERTRAGSABSCHLUSS

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Annahme der Leistung zu diesen Geschäftsbedingungen zustande.

1.2 Unsere Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformregelung kann nur schriftlich erfolgen.

1.3 Wir behalten uns vor, einen Auftrag nach einheitlichen Grundsätzen anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behalten wir uns vor, Bestellungen wegen des Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen.

2. PREISE

2.1 Für die Berechnung unserer Leistungen wird unsere am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste zugrundegelegt, soweit keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden; die Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich Fracht und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Versicherung, Zoll usw. werden gesondert in Rechnung gestellt.

2.2 Für die Berechnung gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste. Die in der Preisliste aufgeführten Preisstaffeln beziehen sich nur auf den jeweiligen Einzelauftrag. Werden festgebuchte Termine nicht wahrgenommen und entsteht dadurch Produktionsausfall, erfolgt Berechnung unter Abzug evtl. Einsparungen.

2.3 Liegen mehr als 6 Monate zwischen Auftragserteilung und Lieferung, sind wir berechtigt, unsere im letzten Zeitpunkt gültigen Preise zugrundezulegen.

3. ZAHLUNGEN – ZAHLUNGSVERZUG

3.1 Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Nachnahme, Vorfaktura oder Bankabbuchung, soweit nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Wir sind grundsätzlich berechtigt angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

3.2 Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen, ab Fälligkeit der Rechnung, zu berechnen.

4. LIEFERTERMINE

4.1 Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben und unverbindlich. Für die Einhaltung vereinbarter Liefertermine ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber seinerseits die vertraglich geschuldeten Vorleistungen erbringt. Dies sind insbesondere:

  • Einhaltung der Zahlungsvereinbarung
  • ungestörter Arbeitsablauf
  • rechtzeitiges Vorlegen der Ausgangsmaterialien
  • Kopierfreigaben oder sonstige Angaben des Auftraggebers
  • pünktliche und lückenlose Anlieferung der Rohmaterialien

4.2 Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen, wenn das an uns übergebene Ausgangsmaterial mangelhaft ist oder der Arbeitsablauf durch höhere Gewalt, Streiks oder von uns nicht verschuldete Umstände gestört wird. Wir sind berechtigt, für die Erfüllung des Auftrages Dritte zu beauftragen.

4.3 Im Falle von Lieferverzögerungen, insbesondere bedingt durch Fälle höherer Gewalt, kann der Auftraggeber nach schriftlichem Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen zur Lieferung werden wir von Leistungsverpflichtungen frei.

5. HAFTUNG, VERSICHERUNG

5.1 Bei von uns schuldhaft verursachtem Verlust, Beschädigung oder Löschen des zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich unsere Haftung auf Ersatz des Rohmaterials in gleicher Menge.

5.2 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit, auch der von Erfüllungsgehilfen, ist ausgeschlos-sen. Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist die Haftung auch für grobes Verschulden unserer Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

5.3 In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten und in vergleichbaren Fällen haften wir nicht.

5.4 Uns übergebene Gegenstände und Materialien werden von uns grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Auftraggeber zu sorgen. Der Auftraggeber ist für geeignete Sicherungskopien der uns übergebenen Materialien selbst verantwortlich.

5.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Lieferung von Waren, Werken und Materialien geht mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem sogenannte Gegenstände die Geschäftsräume des Auftragnehmers bzw. seines Subunternehmers verlassen. Auch bei frachtfreier Lieferung oder Versand mit werkseigenen Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Erfolgt der Versand auf Wunsch des Auftraggebers nicht unmittelbar nach Fertigstellung, so trägt der Auftraggeber die Gefahr vom Zeitpunkt der Fertigstellung an.

6. VERSAND

6.1 Anlieferung an uns und Rücklieferung an den Auftraggeber oder dessen Order erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

6.2 Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

7. MÄNGELBESEITIGUNG, FARBBESTIMMUNG, GEWÄHRLEISTUNG

7.1 Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.

7.2 Qualitätsanforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schärfe, begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

7.3 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich nach unserer Wahl auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Mängelbeseitigungsarbeiten an dem gelieferten und bearbeiteten Material vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

8. SICHERUNGSRECHTE

Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel, mit den Auftraggebern unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auf-traggeber schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in unsere Vorbehaltsware oder die im Voraus an uns abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber uns unverzüglich unter Übergabe aller für eine Intervention erforderlichen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt, wenn der Auftraggeber zahlungsunfähig ist, Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird, Scheck- oder Wechselprotest/Pfändung erfolgt. Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware , die der Auftraggeber vornimmt, erfolgen für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Ver-mengung unserer Vorbehaltsware mit anderen Dritten gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu.

An den uns zur Bearbeitung übergebenen Gegenständen überträgt uns der Auftraggeber Sicherungseigentum. Dies gilt auch für etwaige Anwartschaftsrechte. Er überträgt uns ferner mit der Auftragserteilung die ausschließlichen, inhaltlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen zur Bearbeitung übergebenen Materialien, welche auftragsgegenständlich sind. Die Übertragung dieser Rechte endet mit dem vollständigen For-derungsausgleich.

9. RECHTE DRITTER

Mit der Auftragserteilung versichert der Auftraggeber, dass durch das Bearbeiten, Kopieren und Auswerten der Auftragsinhalte des von ihm übergebenen Materials Rechte Dritter, ins-besondere alle erforderlichen GEMA-, Urheber- und Leistungsschutzrechte nicht berührt werden. Von Ansprüchen Dritter, einschließlich Kosten der Rechtsverteidigung, stellt er uns frei.

Verletzt der Auftraggeber die Hinweispflicht, ist er verpflichtet uns den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen den Nachweis seiner vorbezeichneten Urheber- und Leistungsrechte zu erbringen. Erfolgt dies nicht, sind wir zur Leistungsverweigerung berechtigt. Anfallende GEMA-Gebühren hat allein der Auftraggeber zu tragen.

10. AUFBEWAHRUNG

10.1 Auf die Dauer der jeweiligen Bearbeitungsaufträge werden uns übergebenen Materialien unentgeltlich, längstens während 12 Monaten, aufbewahrt. Es bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung, sofern wir Materialien länger als 12 Monate aufbewahren sollen.

10.2 Wir weisen darauf hin, dass wir Produktionsparts für maximal 12 Monate archivieren. Sollten wir keinen ausdrücklichen Auftrag zur Rücksendung der Parts auf Kosten des Auftraggebers oder zur entgeltlichen Einlagerung über 12 Monate hinaus erhalten, behalten wir uns deren Vernichtung vor.

10.3 Sämtliche uns zur Aufbewahrung übergebenen Materialien werden ohne Überprüfung in dem Zustand übernommen, den sie bei der Übergabe haben.

11. SALVATORISCHE KLAUSEL, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

11.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle er unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine solche, die die Parteien bei Kenntnis des Mangels vereinbart hätten, um den selben wirtschaftlichen Erfolg zu bewirken.

11.2 Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche zwischen uns und dem Auftraggeber ist der Sitz von ALPHA-OMEGA digital GmbH. Gegenüber Vollkaufleuten ist dieser Sitz zugleich Gerichtsstand. Nach unserer Wahl ist Gerichtsstand aber auch der Sitz des Auftraggebers. Alle Streitigkeiten sind ausschließlich nach deutschem Recht zu entscheiden.